Mutterschutz am Arbeitsplatz

Wenn eine Frau ein Kind erwartet ist es wichtig, dass sie sich über die Regelungen des Mutterschutzes am Arbeitsplatz informiert. Von verbotenen Arbeiten, bis hin zu Kündigungsschutz gibt es vieles, was man während des Mutterschutzes beachten sollte. Daher haben wir dir die wichtigsten Informationen zum Mutterschutz zusammengefasst.

Rechtzeitige Bekanntgabe der Schwangerschaft

Am Besten informierst du deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich über die Schwangerschaft bzw. sobald der voraussichtliche Geburtstermin errechnet worden ist. Es gibt nämlich gewisse Fristen, die für den Mutterschutzes eingehalten werden müssen.

Schwangerschaft und Arbeitsrecht

Stress, körperliche Belastung und gefährliche Arbeiten sind alles Dinge, die die Gesundheit der werdenden Mutter und dem Kind schaden können. Daher sind schwere und körperliche Arbeiten grundsätzlich während des Mutterschutzes verboten und unterstehen dem Beschäftigungsverbot. Sind diese nicht von der Firma festgelegt, entscheidet das Arbeitsinspektorat im Zweifelsfall.

Zu den am häufigsten gesundheitsgefährdeten Arbeiten gehören:

  • Heben und Tragen von schweren Lasten: regelmäßiges Heben von Lasten ab 5kg ist verboten
  • Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche darf nur mehr für 4 Stunden pro Tag gestanden werden
  • Ab Beginn der 21. Schwangerschaftswoche darf man nicht mehr unter Zeit- und Leistungsdruck arbeiten
  • Arbeiten mit gefährlichen Stoffen, Strahlen, Staub oder Dämpfen
  • Ebenso ist das Arbeiten unter der Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe verboten
  • Wenn Gefahr für eine Berufskrankheit besteht
  • Arbeiten auf einem Beförderungsmittel (z.B. Taxi)
  • Arbeiten mit Unfallgefährdungen

Kann es wegen dem Mutterschutz zum Wegfallen der gesamten Tätigkeit kommen? Wenn die Beschäftigung grundsätzlich aus gefährlichen Arbeiten besteht, kann es zu einer Einstellung der Leistung kommen. Genauso kann es auch sein, wenn nach dem Wegfallen der verbotenen Arbeiten keine sinnvolle Beschäftigung mehr möglich ist.

Ebenso stellt sich die Frage, ob es eigentlich während der Arbeitszeit erlaubt ist, Arztbesuche zu machen? Da es oft unflexible und lange Arbeitszeiten gibt, kann es schwierig werden, Termine für Arztbesuche wahrzunehmen. Keine Sorge, ärztliche Untersuchungen, wie die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, sind auch während der Arbeitszeit erlaubt, wobei der Vorgesetzte verpflichtet ist, das Gehalt weiterhin auszuzahlen.

Ebenso ist es im Arbeitsrecht festgehalten, dass es während der Schwangerschaft verboten ist , Nachtarbeit zu verrichten. Diese ist zwischen 20-06 Uhr. Ausnahmen gibt es in einigen Branchen, wie bei Musik- und Theateraufführungen, Krankenpflegepersonal oder im Verkehrswesen. Dennoch darf maximal nur bis 22 Uhr gearbeitet werden. Das Wichtigste jedoch ist, dass es zu keinem finanziellen Nachteil für eine Frau kommen darf, weil sie sich im Mutterschutz befindet und somit ihre Arbeit eingeschränkt wurde.

Weitere wichtige Regelungen des Beschäftigungsverbots:

  • Als werdende Mutter darf man absolut keine Überstunden machen. Das bedeutet, dass die tägliche Arbeitszeit nicht 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit nicht 40 Stunden pro Woche übersteigen darf. Hier gibt es keine Ausnahmen, auch nicht durch das Arbeitsinspektorat.
  • Der Körper einer Frau ist während einer Schwangerschaft nicht so belastbar, wie bisher. Daher muss der Arbeitgeber ein Bett oder eine Liege bereitstellen, wo sich die schwangere Frau ausruhen kann. Diese Ruhezeit gilt als reguläre Arbeitszeit und wird daher auch bezahlt. Legt sie sich während einer fixierten Pause hin, wird diese Zeit nicht bezahlt.
  • Die Arbeitnehmerin hat den Anspruch auf 90 Minuten bezahlte Freizeit pro Tag, um das Kind zu stillen.
  • Ebenso ist im Arbeitsrecht festgehalten, dass eine Frau während der Schwangerschaft nicht in einem Raum arbeiten darf, wo sie Tabakrauch ausgesetzt ist. Diese Regelung gilt auch für die Gastronomie.

Kündigungsschutz Schwangerschaft

Wenn man in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis tätig ist und schwanger wird, darf man grundsätzlich nicht gekündigt werden. Der Kündigungsschutz tritt sofort nach Bekanntgabe der Schwangerschaft ein und ist bis zu vier Monate nach der Entbindung gültig. Wenn man Karenz in Anspruch nimmt, darf man bis zu vier Wochen nach dem Ende der Karenzzeit nicht gekündigt werden.

Wie sieht das Ganze jedoch aus, wenn man in einem befristeten Arbeitsverhältnis tätig ist? Auch hier muss man sich keine Sorgen machen, solange man kein Praktikum macht, Saisonarbeit leistet oder als Vertretung für jemanden eingestellt worden ist. Der Kündigungsschutz ist ab der Bekanntgabe der Schwangerschaft, bis zum Ende des Mutterschutzes gültig. Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nur aufgrund der Schwangerschaft nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt, verstößt das gegen das Gleichbehandlungsgesetz und gilt als Geschlechtsdiskriminierung. Tritt dieser Fall ein, kann er binnen 14 Tagen nach der Entlassung beim Arbeitsgericht angefochten werden.

Ebenso ist es wichtig zu wissen, dass kein Kündigungsschutz während der Probezeit besteht. Wenn jedoch der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schwangerschaft beendet, fällt dies wieder unter den Verstoß des Gleichbehandlungsgesetz und kann innerhalb von 14 Tagen beim Arbeitsgericht eingeklagt werden..

Entlassung und Mutterschutz

Eine Entlassung während des Mutterschutzes ist möglich, jedoch nur, wenn der Arbeitgeber sich vorher die Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts geholt hat. Ein Entlassungsgrund wäre z.B., wenn die Arbeitnehmerin ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund ihren Arbeitspflichten für lange Zeit nicht mehr nachgeht. Ebenso sind auch Untreue bei der Arbeit oder Verrat eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ein Entlassungsgrund. Grundsätzlich ist es aber ganz schon schwierig, jemanden während des Mutterschutzes zu entlassen.

Jedoch gibt es auch Ausnahmen, wo für die Entlassung einer schwangeren Frau, eine Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts im Nachhinein eingeholt werden kann. Diese sind z.B. das Begehen einer Straftat oder Ehrverletzungen des Arbeitgebers.

Doch wie sieht es eigentlich aus, wenn man gekündigt wird und im Nachhinein seinem Vorgesetzen mitteilt, dass man schwanger ist? Sind die Regelungen des Mutterschutzes trotzdem gültig? Die Entlassung kann unwirksam gemacht werden, wenn man innerhalb von 5 Arbeitstagen seinem Arbeitgeber von der Schwangerschaft informiert. Sie kann ebenso unwirksam gemacht werden, wenn man nach Ablauf der 5-Tagefrist erst von seinem Arzt erfährt, dass man schwanger ist. Es darf nicht vergessen werden, die schriftliche Bestätigung der Schwangerschaft vorzulegen.

Mutterschaftsurlaub

Das Mutterschutzgesetz legt fest, dass eine schwangere Frau ab 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht mehr arbeiten darf. Das ist die sogenannte Schutzfrist und wird auch Mutterschaftsurlaub genannt. Ist bei der Arbeit jedoch die Gesundheit der Mutter und des Kindes in Gefahr, kann ein Arzt eine vorzeitige Freistellung ausschreiben. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt bis zu 8 Wochen nach der Entbindung. Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder einem Kaiserschnitt verlängert sich die Schutzfrist bzw. der Mutterschaftsurlaub um bis zu 12 Wochen.

Mutterschaftsgeld

Während des Mutterschutzes erhält man Wochengeld, das von der Krankenkasse ausgezahlt wird und nicht vom Arbeitgeber. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird nach dem Durchschnittseinkommen des Nettoverdienstes der letzten 3 Monate ausgerechnet. Die Auszahlung des Mutterschaftsgeldes gilt für die letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Tag der Geburt. Das Mutterschaftsgeld wird auch die nächsten acht Wochen nach der Geburt weiterhin ausgezahlt.

Wiedereinstieg nach Karenz

Man hat Anspruch auf Karenz bis zum Ende des 2. Lebensjahres des Kindes. Am besten nimmt man schon ein paar Monate vor Ablauf der Karenz Kontakt mit der Firma auf. Um den Einstieg in das Arbeitsleben zu erleichtern, ist es wichtig, laufenden Kontakt mit der Firma zu behalten, um von wichtigen Firmenereignissen, wie z.B. Konkurs oder betrieblichen Umstrukturierungen, zu erfahren. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, während der Karenzzeit geringfügig für das Unternehmen zu arbeiten, ohne den Kündigungsschutz zu gefährden. Wenn man jedoch Kinderbetreuungsgeld bezieht ist es wichtig, die Zuverdienstgrenze zu beachten.

Alles in allem bietet Österreich viele Vorzüge für werdende Mütter und legt großen Wert auf den Mutterschutz. Daher ist es wichtig, sich gut mit dem Thema “Mutterschutz” auseinanderzusetzen und alle Fristen und Regelungen einzuhalten, um sich bestmöglichst abzusichern.

Falls du während des Mutterschaftsurlaubs jedoch auf der Suche nach Mini-Jobs bist, die du ganz einfach von Zuhause aus erledigen kannst oder nach der Karenz wieder im Berufsleben Fuß fassen möchtest, wirf doch einen Blick auf unsere aktuellen Stellenangebote. EIn heißer Tipp: Mit diesen Bewerbungstipps bereitest du dich schon top für das Arbeitsleben vor! StudentJob wünscht dir auf jeden Fall alles Gute und viel Erfolg!

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